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„Alte Schule“: Weitervermietung aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll
Der im Frühjahr 2009 geschlossene Mietvertrag für das 272 qm große Gebäude „Alte Schule“ wurde von der Stadt Herdecke zum 30. November dieses Jahres gekündigt. „Aus gutem Grund“, sagt die Verwaltung. Das Haus werde mittel- bis langfristig für die Unterbringung von Flüchtlingen benötigt. Zudem sei es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, ein eigenes Gebäude zu nutzen, statt Objekte anzumieten, hieß es weiter.
Da das Vorgehen der Verwaltung sowohl bei vielen Bürgern als auch bei nicht wenigen Ratsmitgliedern auf eingeschränkte Begeisterung stößt, hat die Verwaltung jetzt ihre Sicht der Dinge noch einmal dargelegt und die häufigsten Fragen der Bürger und die Antworten der Verwaltung zusammengefasst:
Gibt es den Bedarf denn – trotz sinkender Flüchtlingszahlen – noch?
Ja, eindeutig. Denn die Containeranlage im Schulzentrum soll Anfang 2018 abgebaut werden, was einen Verlust von 60 Plätzen bedeutet. Das Areal der ehemaligen Grundschule im Dorf und Jugendzentrum steht nur noch bis Ende 2017 zur Verfügung. Hier gehen 150 Plätze verloren. Außerdem bestehen viele Mietverträge mit privaten Immobilienbesitzern, die nur eine Laufzeit von zwei Jahren haben und danach eine Unsicherheit über einen weiteren Fortbestand besteht. In den Planungen muss der Verlust von mindestens 210 Plätzen berücksichtigt werden.
Wann kommen die nächsten Flüchtlinge in Herdecke an?
Die Bezirksregierung hat angekündigt in den kommenden Wochen mindestens 70 Menschen zuzuweisen.
Wieso ist die Unterbringung in dem Gebäude der „Alten Schule“ wirtschaftlicher?
Die Unterbringung in Containern würde der Stadtkasse – und damit dem Herdecker Steuerzahler – über 40.000 Euro jährlich mehr kosten. Selbst die Anmietung von Wohnimmobilien zur ortsüblichen Miete bedeutet Mehrkosten von fast 10.000 Euro im Jahr, da die „Alte Schule“ deutlich unterhalb der ortsüblichen Miete an die Eheleute Kouldakidou / Tstentemeidis vermietet wurde. Die Stadt Herdecke hat die Pflicht, mit den anvertrauten Steuergeldern sparsam umzugehen. Ansonsten handelt es sich um eine einseitige Förderung. Hier steht das Gemeinwohl deutlich über den Interessen von Einzelpersonen.
Kritiker sagen, ein wichtiges Kunstzentrum am Ahlenberg wird durch die Kündigung zerstört.
Die künstlerische Arbeit von Frau Kouldakidou wird auch seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt, jedoch muss der Grundsatz der Gleichbehandlung auch hier beachtet werden. Mit der Ruhrgalerie, die allen Künstlerinnen und Künstlern im städtischen Kulturhaus an der Goethestraße zur Verfügung steht, sowie der Dörkengalerie an der Wetterstraße stehen zwei große Ausstellungsflächen zur Verfügung. Wenn gleichzeitig über den Fortbestand der Musikschule diskutiert wird, weil der jährliche Zuschussbedarf zu hoch ist, die Lehrerinnen und Lehrer sogar freiwillig auf eine Unterrichtsstunde als Konsolidierungsbeitrag verzichten, kann aus Sicht der Verwaltung hier auf Kosten des Steuerzahlers kein weiteres Kunstzentrum entstehen, wenn gleichzeitig die Ruhrgalerie an vielen Monaten des Jahres leer steht.
Haben die Mieter das Gebäude nicht umfassend renoviert?
Ja, aber im Gegenzug dafür haben die Mieter über einen Zeitraum von zehn Jahre annähernd mietfrei in dem Haus wohnen dürfen. Die Renovierungskosten wurden also durch Mietfreiheit bereits im Jahre 2009 abgegolten.
Was hat der Rat der Stadt nun beschlossen?
Trotz der durch die Verwaltung vorgetragenen erheblichen rechtlichen Bedenken hat der Rat der Stadt mit einer knappen Stimmenmehrheit beschlossen, das Gebäude der „Alten Schule“ weiter an die Eheleute Kouldakidou / Tstentemeidis zu vermieten.
Wieso muss die Bürgermeisterin den Beschluss beanstanden und wie geht es nun weiter?
Die Gemeindeordnung NRW regelt, dass ein Beschluss, der gegen geltendes Recht verstößt, von der Bürgermeisterin beanstandet werden muss. Die schriftlich begründete Beanstandung wurde den Ratsmitgliedern übersandt. Der Rat berät sodann in seiner nächsten Sitzung über den beanstandeten Beschluss. Bleibt er dabei, entscheidet die Kommunalaufsicht über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses.
Symbolfoto / Archiv