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Corona: Neue Regeln ab Montag

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Restaurants, Kneipen und Cafés dürfen wieder öffnen, kontaktloser Sport ist wieder erlaubt, Musikschulen dürfen auch in kleinen Gruppen wieder unterrichten, Angehörige aus zwei Haushalten dürfen sich im öffentlichen Raum wieder treffen. Diese und noch mehr Lockerungsmaßnahmen hat das Land NRW in seiner aktuellen Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht. Allerdings gelten für alle Lockerungen strenge Auflagen. Doch was bedeutet das für Herdecke?

Am Samstagvormittag erreichte die neue Verordnung den Stab für außergewöhnliche Ereignisse der Stadt Herdecke. Seitdem laufen die Telefone der Stabsmitglieder heiß, E-Mails werden geschrieben, Informationen zusammen getragen. Denn nicht alle in der vergangenen Woche über die Medien angekündigten Maßnahmen und Zeitpläne der Landesregierung sind so in der neuen Verordnung enthalten.

Gaststätten, Kneipen und Cafés dürfen unter Beachtung zahlreicher Hygiene- und Infektionsschutzstandards ab Montag wieder öffnen; am selben Tisch dürfen nur Familien, Personen mit Betreuungsverhältnissen oder zwei häusliche Gemeinschaften gemeinsam sitzen. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie die Hände waschen bzw. desinfizieren. Die Kontakt- und Aufenthaltsdaten der Gäste werden über am Tisch liegende Listen erfasst und maximal 4 Wochen aufbewahrt. Die Tische müssen so angeordnet werden, dass mindestens 1,5 Meter Abstand gehalten werden kann. Speisen gibt es nur als Tellergerichte, Buffets mit Selbstbedienung sind unzulässig. Die Kontaktflächen wie Tisch, Stuhl, Speisekarte oder Gewürzspender müssen nach jedem Gästewechsel gereinigt und desinfiziert werden, gebrauchte Textilien wie Tischdecken müssen gewechselt werden. Das Servicepersonal muss eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese und noch mehr Hygienestandards sind in einer eigenen Anlage zur Coronaschutzverordnung geregelt.

Vereine sowie Sportlerinnen und Sportler können ab Montag ihren Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen wiederaufnehmen, solange er kontaktfrei durchgeführt wird. Nicht-kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb, sowie Wettkämpfe sind weiterhin untersagt.

Um die Sportstätten wieder nutzen zu können, müssen auch hier notwendige Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 m zwischen Personen sichergestellt werden. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind untersagt. Kinder unter 14 Jahren dürfen durch eine erwachsene Person begleitet werden.

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Die Freiluftsportanlagen am Bleichstein und am Kalkheck sind bereits geöffnet und können unter den genannten Auflagen genutzt werden. Eine Freigabe der städtischen Sporthallen kann dagegen derzeit noch nicht erfolgen, da nach individueller Prüfung noch entsprechende Vorbereitungen zu treffen sind. Hierzu hat die Stadt Herdecke bereits Kontakt mit dem Stadtsportverband aufgenommen, um den Vereinen und somit den Sportlerinnen und Sportlern die Wiederaufnahme des Sportbetriebs zügig und sicher wieder ermöglichen zu können.

In Musikschulen sind nun auch Gruppenunterrichte und Ensembles mit bis zu sechs Teilnehmerinnen und Teilnehmern wieder erlaubt. Dies gilt nicht für sogenannte atmungsaktive Fächer wie Gesang und bei Blasinstrumenten. Hier bleibt es beim Einzelunterricht. Da die Räume in der städtischen Musikschule und die genutzten Räume in den Schulen groß genug sowie bereits gut vorbereitet sind, können die Lockerungen ab Montag eingeplant werden. Eine Besonderheit stellt allerdings der Jekits-Unterricht dar, da die Kinder noch nicht regelmäßig zur Schule gehen. Hier werden individuelle Lösungen gefunden und weiterhin verstärkt auf Online-Unterricht gesetzt.

Generell ansammeln dürfen sich außer Familien und Personen mit Betreuungsverhältnissen nun auch Personengruppen aus maximal zwei häuslichen Gemeinschaften im öffentlichen Raum. Darüber hinaus sind Ansammlungen zulässig, wenn sie bei der Nutzung zulässiger Einrichtungen unvermeidlich sind (wie insbesondere Personenverkehr) oder im Rahmen von zulässigen Versammlungen, sportlicher Betätigung und zwingenden beruflichen Zusammenkünften.

Weiterhin gelten die bekannten Abstandsregelungen sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den meisten Einrichtungen und Geschäften.

Die Stadt Herdecke bietet auf der städtischen Homepage unter www.herdecke.de/corona eine umfassende Schlagwortliste. Die aktuellen Regelungen sind bereits eingearbeitet. Die neue Verordnung sowie die Anlage mit den weitreichenden Auflagen für die Gastronomie, Fitnessstudios, das Friseurhandwerk, Kosmetikbetriebe, Fußpflegepraxen sowie Nagel- und Massagestudios stehen dort ebenso zum Herunterladen bereit.

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Symbolfoto / Archiv